§ 566 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ursachen der Unfähigkeit zu testiren:

1) Mangel der Besonnenheit;

§ 566

§ 566. Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande der Raserey, des Wahnsinnes, Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen sey, so ist sie ungültig.