§ 566 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Ursachen der Unfähigkeit zu testiren:

1 Mangel der Besonnenheit;

§ 566

Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.