§ 55 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 55

(1) Der nach § 2 Abs 1 des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

  1. 1. in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden;
  2. 2. in Verfahren, in denen die Landesumweltanwaltschaft trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und vor dieser auch nicht zeitgerecht Einwendungen (§ 42 Abs 1 AVG) erhoben hat;
  3. 3. in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden ist und sie nicht innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nimmt. Die Dauer dieser Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;
  4. 4. in Verfahren nach den §§ 11, 49 (mit Ausnahme des Abs 5) und 61.

(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs 4 nicht anzuwenden.

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