§ 54f VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

§ 54f.

Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 3 Z 3 der Dienstordnung 1994 von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 54b, § 54c oder § 54d anzuwenden.

25.04.2014

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