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§ 54f VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2018

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

§ 54f.

Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 54b, § 54c oder § 54d anzuwenden.

17.12.2018

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