§ 54 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vorrückungsstichtag

§ 54

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung die sonstigen Dienstzeiten zu 60 % vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)