Vorrückungsstichtag
§ 54
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in dem sich aus Abs 2 ergebenden Ausmaß dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
(2) Die sich gemäß Abs 1 ergebenden Zeiten sind wie folgt voranzusetzen:
- 1. bis zu drei Jahre, in der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst bis zu sieben Jahre zur Gänze;
- 2. die darüber hinausgehenden Zeiten zu 60 %.
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