§ 54 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft Voraussetzungen

§ 54

(1) Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.

(2) Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.