§ 54 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft Voraussetzungen

§ 54

(1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10.