§ 53
Vorlage der Wahlakten an die Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. f, j und k zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls unter Anschluß der im Abs. 1 erwähnten Niederschrift versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht mehr am Wahltag erfolgen, so hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts gesondert so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
30.07.2019
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