§ 53*)
Vorlage der Wahlakten an die Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. i, m und n zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 2), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009
12.08.2019
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