§ 53
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer; jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.
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§ 53
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer; jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.
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