§ 53 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

§ 53

Schriftführer

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(2) Auf Verlangen der Schriftführer hat der Bürgermeister einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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