§ 53
Elektrizitätsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Elektrizitätsbeirat, der die Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten hat.
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
- a) das mit den Angelegenheiten der Energiepolitik betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
- b) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des Energieinstitutes Vorarlberg,
- c) je ein Vertreter der Vorarlberger Illwerke AG und der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie ein gemeinsamer Vertreter der übrigen in Vorarlberg tätigen Betreiber von Verteilernetzen.
(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 lit. b und c werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung auf die jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung bestellt. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung auf Vorschlag der entsendenden Stellen durch die Landesregierung.
(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist ehrenamtlich.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss preisgeben oder verwerten.
18.06.2018
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