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§ 53 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

2. Abschnitt

Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke Auslesung der Zähleinrichtung

§ 53.

Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273968

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