§ 533 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Titel zu dem Erbrechte.

§ 533

Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz.