3. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 52
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
- 2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 33e zur Verfügung steht.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Anm.: in der Fassung LGBl. LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013
07.02.2014
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