§ 52 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 52

Abteilungsvorstand

(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstand zu bestellen.

(2) Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die dem Abteilungsvorstand obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

16.08.2012

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