§ 53
Pädagogische Leitung einer Expositur
(1) Wird einer öffentlichen selbstständigen Fachschule eine andere bis zu diesem Zeitpunkt öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule angeschlossen, so ist für diese angeschlossene Berufs- oder Fachschule (Expositur) von der Schulbehörde ein pädagogischer Leiter zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Leiter einer Expositur obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung der angeschlossenen Berufs- oder Fachschule in Unterordnung unter den Schulleiter.
16.08.2012
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