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§ 52 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52.

(1) Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.

(3) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.(Anm. 1)

(__________

Anm. 1: Art. 4 Z 113 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026 lautet: „In § 52 Abs. 3 (neu) wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt;[...].“. Offensichtlich gemeint ist „im ersten und im dritten Satz…“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 101.)

Schlagworte

Zeitaufwand, Rechtsvertretung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278174

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