§ 52 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Ärztliche Untersuchung

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§ 52

§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.