§ 51 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 51

(1) § 51.Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 sind Gebühren in

sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen.

(4) Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.