§ 51 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 51

(1) § 51.Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium für Inneres.