Berücksichtigung des Karenzurlaubs
für zeitabhängige Rechte
§ 51
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 50 Abs 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,
- 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt:
für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
- 2. wenn der Karenzurlaub
- a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
- b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
- c) zur Ausbildung der Vertragsbediensteten für ihre dienstliche Verwendung
gewährt worden ist:
für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei
Jahre.
(5) In den Fällen des Abs 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.
(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
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