§ 50b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 50b

(1) § 50b.Die Wochendienstzeit des Beamten ist aus seinen Antrag zur Pflege

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für den Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 50a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.