§ 50b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines

Kindes

§ 50b

(1) § 50b.Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
  2. 2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.