Verwaltungsübertretungen und Strafen
§ 50
- a) den von der Agrarbehörde getroffenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; oder
- b) Sicht-, Werk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt; oder
- c) den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (§ 4 Abs. 1) nicht nachkommt,
begeht, wenn nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu S 500.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Die verhängten Geldstrafen fließen dem Lande zu.
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172).
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 40 Abs. 2 umfaßt auch die Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen.
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