§ 50
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt;
- 2. den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, insbesondere den Verfügungen nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
- 3. Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
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