§ 50
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat zunächst die in der besonderen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkuverts anzugeben.
(3) Nach Abschluß des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der allgemeinen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
- a) die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
- b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
(4) Nach Abschluß des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der allgemeinen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
- a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
- a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlbezirk zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
- b) Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 16 Vorzugspunkte.
Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.
(6) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
- a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt,
- b) im Falle des § 49 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.
Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
(7) Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, gilt nur derjenige als beigefügt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an die anderen freien Wahlwerber gilt als nicht erfolgt.
30.07.2019
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