§ 50 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2014

§ 50*)
Stimmenzählung am Wahltag

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.

(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 45 a Abs. 4) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 49a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Der Leiter dieser Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die allgemeine Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.

(3) Die Wahlbehörde hat – allenfalls erst nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorgangs – die in der besonderen Wahlurne befindlichen Briefumschläge zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.

(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der allgemeinen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

  1. a) die Zahl der Wahlkuverts und
  2. b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der allgemeinen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

  1. a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
  3. c) die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(7) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(8) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

  1. a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
  2. b) im Falle des § 49 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(9) Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, gilt nur derjenige als beigefügt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an die anderen freien Wahlwerber gilt als nicht erfolgt.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014

09.12.2015

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