III. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 50
Allgemeines
(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf, ersterer mindestens einmal in jedem Vierteljahr, letzterer mindestens einmal monatlich zusammen.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für die übrigen Kollegialorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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