§ 50 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2010

III. Abschnitt

Geschäftsführung

§ 50

Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010

31.01.2014

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