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§ 50 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

6. Hauptstück

Karten für Antragsteller Verfahrenskarte

§ 50.

(1) Das in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat neben den nach Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Antragstellers ersichtlich gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278131

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