Form der Aufenthaltstitel
§ 51.
Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278132
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