vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Form der Aufenthaltstitel

§ 51.

Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)