Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige
§ 4a.
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025, das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. (Anm. 1)
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Anm. 1: Z 1 der Novelle, BGBl. II Nr. 307/2026 lautet: „Im § 4a entfällt die Wort-, Zahlen- und Zeichenfolge „das Wintersemester 2024/2025,“. [...]“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Gesetzesnummer
20010724
Dokumentnummer
NOR40281337
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