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§ 4a StubeiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige

§ 4a.

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40263881

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