§ 4 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1980

§ 4

(1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten, sofern die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder im Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.

(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.