§ 4 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 4

(1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.

(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.