Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4.
Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. Im Studienzweig „Informatik“:
- a) Mathematik und Theoretische Informatik;
- b) Praktische Informatik;
- c) Technische Informatik;
- d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
- 2. Im Studienzweig „Angewandte Informatik“:
- a) Mathematik und Theoretische Informatik;
- b) Praktische Informatik;
- c) Anwendungsfach der Informatik;
- d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009826
Dokumentnummer
NOR12125627
alte Dokumentnummer
N7199441313J
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