§ 4 Studienordnung Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4.

Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfachgebiete:

  1. 1. Im Studienzweig „Informatik“:
  1. a) Mathematik und Theoretische Informatik;
  2. b) Praktische Informatik;
  3. c) Technische Informatik;
  4. d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.
  1. 2. Im Studienzweig „Angewandte Informatik“:
  1. a) Mathematik und Theoretische Informatik;
  2. b) Praktische Informatik;
  3. c) Anwendungsfach der Informatik;
  4. d) Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009826

Dokumentnummer

NOR12125627

alte Dokumentnummer

N7199441313J

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