Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 58/2015
§ 4
Lehrberufe
Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
- 1. in der Landwirtschaft;
- 2. im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;
- 3. im Gartenbau;
- 4. im Feldgemüsebau;
- 5. im Obstbau und in der Obstverwertung;
- 6. im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;
- 7. in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
- 8. in der Pferdewirtschaft;
- 9. in der Fischereiwirtschaft;
- 1 0. in der Geflügelwirtschaft;
- 11. in der Bienenwirtschaft;
- 12. in der Forstwirtschaft;
- 13. in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
- 14. in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;
- 15. in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
11.12.2015
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