§ 4 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 4

(1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnung gelten für die Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(2) Der Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 28 und 29 und die Abschnitte 3,5, 7 und 9 sowie die §§ 65 bis 71 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land‑ und Forstwirtschaft keine Anwendung.

20.09.2018

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