§ 4*)
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 7 und 10 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 65 bis 71 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich‑rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 6, 8 und 9 sowie der §§ 56 bis 64 und 72 bis 86 des Abschnittes 4 dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970, 38/1977
24.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
