§ 4 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 4

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 6 und 9 sowie die §§ 60 bis 71 des Abschnittes 3 und die §§ 87 bis 95 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.

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