§ 4 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2003

§ 4*)

(1) Die Abschnitte 2, 2a, 6 und 9 sowie die §§ 60 bis 71 des Abschnittes 3 und die §§ 87 bis 95 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003

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