§ 4 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 4
Dienstbehörde

(1) Die Diensthoheit über die Landesbeamten und Landesangestellten ist durch die Dienstbehörde auszuüben.

(2) Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung

24.10.2017

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