§ 4*)
Dienstbehörde
(1) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten ist durch die Dienstbehörde auszuüben.
(2) Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten durch Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen, sofern dies im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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