früher § 5
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, BGBl. II Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) § 1 und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.
früher § 5
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40279362
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