§ 4.
(1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:
- 1. Führung im Gefecht;
- 2. Führung im Frieden;
- 3. Wehrpolitische Ausbildung.
(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;
diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099646
alte Dokumentnummer
N61981116030
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