§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 4.

(1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:

  1. 1. Führung im Gefecht;
  2. 2. Führung im Frieden;
  3. 3. Wehrpolitische Ausbildung.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;

diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099646

alte Dokumentnummer

N61981116030

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