§ 4.
(1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:
- 1. Führung im Gefecht;
- 2. Führung im Frieden;
- 3. Wehrpolitische Ausbildung.
(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;
diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.
(3) Soweit es sich für die Erreichung der Ausbildungsziele als zweckmäßig erweist, können die in der Anlage angeführten Gegenstände in Form der integrierten Ausbildung (Vermittlung fachübergreifender Ausbildungsinhalte mehrerer Gegenstände in gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen) vermittelt werden. Die für die integrierte Ausbildung verwendeten Stunden sind im vollen Umfang auf die Stundenzahlen des von dieser Ausbildung jeweils hauptsächlich berührten Gegenstandes anzurechnen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12100980
alte Dokumentnummer
N61984119120
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
