§ 4 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1964

Referenten
§ 4

(1) Die Regierungsmitglieder und Regierungsreferenten gemäß § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung haben den Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben zu leiten.

(2) Die Regierungsmitglieder (Regierungsreferenten) sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.

(3) Die Regierungsmitglieder (Regierungsreferenten) sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

04.09.2017

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